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Versorgungsausgleich: Berücksichtigung einer zur Finanzierung abgetretenen Lebensversicherung

Lebensversicherung ist auch dann im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie zur Hausfinanzierung eingesetzt worden ist.

Lebensversicherungen werden bei einer Scheidung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, wenn bei deren Fälligkeit eine Einmalzahlung erfolgt. Im Versorgungsausgleich relevant sind sie dagegen, wenn sie auf die Zahlung einer Rente gerichtet sind.

 

Besondere Fragen ergeben sich darüber hinaus, wenn sie für Finanzierungszwecke eingesetzt werden.

 

Oft werden Lebensversicherungsverträge als Sicherungsmittel eingesetzt, wenn es darum geht, z.B.

ein Bauvorhaben zu finanzieren. Die Banken wollen Sicherheiten, und da bietet es sich mitunter an, den Versicherungsvertrag einzusetzen. Die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag werden dann nicht vollständig an die Bank abgetreten, wozu eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft erforderlich wäre. Vielmehr wird mit der Bank die Abtretung “zur Sicherheit” vereinbart, so dass diese die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der

Versicherungsgesellschaft geltend machen kann, wenn Zahlungen ausbleiben.

 

Eine andere Möglichkeit ist es, die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Bank zu

verpfänden. Die Vereinbarung mit der Bank sieht dann mitunter vor, dass die späteren Leistungen aus dem

Versicherungsvertrag eingesetzt werden sollen, um das Darlehen zu tilgen.

 

Keine dieser Vereinbarungen hat jedoch einen Einfluss auf den Versorgungs- oder den

Zugewinnausgleich. Die Versicherungen werden behandelt, als sei der Versicherungsnehmer weiterhin

frei verfügungsberechtigt. Er kann also nicht geltend machen, er habe die Versicherung für andere Zwecke

eingesetzt und könne deshalb nicht frei über sie verfügen.

 

Hinweis: Keine Rolle spielt, ob es sich bei dem Bauprojekt, für das die Versicherung eingesetzt

wurde, um das Familienheim oder um ein anderes Bauvorhaben handelt.

 

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 02.09.2015 – 13 UF 119/09

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

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