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Auch nach Wohnungsverkauf: Versicherungsleistung muss an die ursprünglich Geschädigte ausgezahlt werden

Ist eine Eigentumswohnung nach Eintritt eines Schadens veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung grundsätzlich dem Verkäufer der Wohnung zu – und nicht dem Käufer.

Ein interessanter neuer Fall aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Es ging um eine im Eigentum einer Frau stehende Wohnung, deren Kinder im Juli 2013 als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden. Bereits im Dezember des Vorjahres war es in der Wohnung zu einem Wasserschaden gekommen. Im August und Oktober 2013 zahlte die Versicherung knapp 1.000 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter der Eigentümergemeinschaft rechnete nun den Anspruch auf diese Summe seitens der Mutter mit ihren noch rückständigen Hausgeldansprüchen auf. Das sahen die Kinder als neue Eigentümer nicht ein – sie klagten die Versicherungssumme gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Sie waren der Ansicht, dass ihnen die Versicherungsleistung zustand und diese somit nicht mit Rückständen der Mutter als ehemalige Eigentümerin verrechnet werden dürfe.

 

Ihre Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Aufgrund des bestehenden Treuhandverhältnisses muss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Versicherungsleistung an diejenige Person auszahlen, der diese nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Das wiederum waren aber nicht die Kinder, sondern die Mutter als frühere Wohnungseigentümerin. Deshalb hätte die Mutter die Versicherungsleistung fordern können – nicht aber ihre Kinder.

 

 

Quelle:                        BGH, Urt. v. 16.09.2016 – V ZR 29/16

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