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Spielplatzbau “vergessen”: Ein durch eine Auflage entstandener Anspruch kann als Dauerverpflichtung nicht verjähren

Dauerpflichtverletzungen können nicht verjähren.

Ein interessanter Fall aus München, der viele Wohnungseigentümergemeinschaften betreffen wird.

Eine Wohnungseigentumsanlage wurde Anfang der 80er Jahre neu errichtet. In der Baugenehmigung für die Anlage war festgehalten worden, dass Spielbereiche zu erstellen und diese auch dauerhaft zu unterhalten sind. Ein Eigentümer stellte nun im Jahr 2015 den Antrag, den besagten Spielplatz gemäß der Baugenehmigung endlich auch zu errichten. Doch der Antrag wurde von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Dagegen klagte der Eigentümer – mit Erfolg.

 

Eine ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung ist auch bei solchen Maßnahmen gegeben, mit denen den Erfordernissen öffentlich-rechtlicher Vorschriften entsprochen werden soll. Der Anspruch auf Herstellung eines durch eine Auflage vorgeschriebenen Spielplatzes stellt eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung dar und kann nicht verjähren.

 

Hinweis: Es gibt also im Wohnungseigentumsrecht Rechte und Verpflichtungen, die nicht verjähren können. Da ergibt es Sinn, sich die alten Bauunterlagen einmal genau anzuschauen.

 

Quelle:                        AG München, Urt. v. 15.01.2016 – 481 C 17409/15 Fundstelle:       www.justiz.bayern.de

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