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Immobilienverkauf: Gewährleistungsausschluss greift nicht bei arglistiger Täuschung

Der Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf ist üblich, aber nur wirksam, wenn ein Mangel nicht arglistig verschwiegen wird.

Im Kaufvertrag für Immobilien befindet sich im Regelfall ein Gewährleistungsausschluss, der die Haftung des Verkäufers für etwaige Mängel weitestgehend ausschließt. Verdeckt und verschweigt er diese Mängel aber vorsätzlich, kann schnell etwas anderes gelten.

Ein Hausgrundstück in Emden wurde verkauft. Als der Käufer einzog, bemerkte er feuchte Stellen im Wohnzimmer, die bei einer vorhergehenden Besichtigung nicht zu erkennen waren.

Schließlich wurde festgestellt, dass das gesamte Gebäude so feucht war, dass man es nicht oder nur sehr eingeschränkt bewohnen konnte. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags und zudem Schadensersatz. Der Verkäufer berief sich jedoch seinerseits auf den im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung. Hier hatte er allerdings die Rechnung ohne das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) gemacht. Dieses urteilte nämlich, dass der Verkäufer sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann, weil er arglistig gehandelt hatte. Er wusste von der Feuchtigkeit und hätte darüber aufklären müssen. Ein Sachverständiger hatte sogar festgestellt, dass hinter der Tapete Alufolie angebracht worden war, damit das Feuchtigkeitsbild oberflächlich beseitigt wird.

Hinweis: Haben Immobilienverkäufer Kenntnis von Mängeln, sind sie verpflichtet, diese dem Käufer mitzuteilen. Andernfalls kann es zu teuren Rechtsstreitigkeiten kommen.

Quelle: OLG Oldenburg , Urt. v. 05.02.2015 – 1 U 129/13

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