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Die Patientenverfügung – wird nunmehr Gesetz

Durch den vom Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 16/8442) werden die Voraussetzungen und Anforderungen an eine Patientenverfügung nunmehr gesetzlich geregelt. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Pflicht zum Verfassen einer solchen Erklärung besteht. Jeder kann frei entscheiden.

Es besteht auch keine grundsätzliche Notwendigkeit alle bisher verfassten Patientenverfügungen neu zu gestalten. Es ist aber ratsam zu prüfen, ob die Erklärungen auch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Es ist auch deutlich zu machen, dass die gesetzliche Regelung nicht zwischen verschiedenen Krankheiten unterscheidet (keine Reichweitenbegrenzung). Die Patientenverfügung gilt grundsätzlich für alle Krankheiten, unabhängig, ob diese in kurzer Zeit zum Tode führen können (Organversagen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen) oder bei denen die Sterbephase zeitlich weit entfernt liegen kann (Wachkoma, Demenz).

Die Regelungen werden im Rahmen des Betreuungsrechtes in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen (u.a. §§ 1901a, 1904 BGB, § 67 Abs.1 S.5 FGG). Sie gelten jedoch nicht nur für einen Betreuer, sondern ebenso für einen Bevollmächtigten.

Beim Verfassen einer Patientenverfügung sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Zum Zeitpunkt der Erklärung sollte die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation dargestellt werden. Hilfreich ist es auch die persönlichen Wertvorstellungen deutlich hervorzuheben, um eine spätere Auslegung zu erleichtern.
  2. 1.Die Wünsche und Vorstellungen sind konkret zu benennen. Es genügt nicht allgemeine Ausdrücke wie „apparative Maßnahmen“ oder „Schläuche“ zu benutzen. Es bietet sich an, zum aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ein Gespräch bei seinem Hausarzt zu vereinbaren, um überhaupt zu wissen, welche ungewollten Maßnahmen in Betracht kommen.
  3. Die Erklärung sollte regelmäßig erneuert werden (einmal im Jahr) um hierdurch zu zeigen, dass auch bei einer möglichen Veränderung der Lebenssituation der Wille weiterhin Bestand hat. Hierbei kann es aber auch genügen die vorhandene Erklärung mit einem aktuellen Datum zu versehen und nochmals zu unterschreiben. Bei dieser Gelegenheit kann jeder für sich prüfen, ob man die getroffenen Vorgaben auch tatsächlich noch möchte. Im Laufe eines Lebens können sich verschiedene Ansichten ändern.
  4. Die Patientenverfügung sollte immer leicht auffindbar aufbewahrt werden.

Aus der gesamten Erklärung muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass der Verfasser sich mit den Folgen der Erklärung ausreichend beschäftigt hat.

Sofern eine Patientenverfügung vorliegt und der Patient seinen Willen in einer konkreten Behandlungssituation nicht mehr selbst äußern kann, bindet er hierdurch dennoch die behandelnden Ärzte.

Je genauer, konkreter und aktuell die Erklärung ist, umso leichter kann sie auch angewendet werden. Wenn zwischen dem Tag der Erstellung und der Anwendung ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist, obliegt es dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten (bspw. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht), den mutmaßlichen Willen des Patienten unter Beachtung einer veränderten Lebenssituation oder einem Voranschreiten der medizinischen Wissenschaft, zu ermitteln.

In diesen Entscheidungsprozess sind neben dem Betreuer/Bevollmächtigten, dem Arzt auch nahe Angehörige oder Vertrauenspersonen einzubeziehen. Kommt es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten, sind sie gezwungen das Vormundschaftsgericht anzurufen. Dies gilt insbesondere bei besonders folgeschweren Entscheidungen.

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