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Energieeinsparverordnung (EnEV): Kein Mieteranspruch auf Modernisierung bei altersgerechtem Baustandard

Der Mieter kann vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser die Mietsache in einen Zustand versetzt, welcher der aktuellen EnEV entspricht. Die EnEV greift nicht in das Verhältnis von Mieter und Vermieter ein.

 

Hauseigentümer haben in aller Regel die Energieeinsparverordnung (EnEV) zu beachten. Halten sie sich nicht daran, liegt ein Rechtsverstoß vor. Berechtigt das aber den Mieter zu einer Mietminderung?

Mieter einer Altbauwohnung waren mit der Dämmung der Wohnung nicht einverstanden. Sie minderten die Miete mit der Begründung, der Vermieter habe die oberhalb ihrer Wohnung befindliche, oberste Geschossdecke nicht entsprechend der Energieeinsparverordnung nachträglich gedämmt. Hierdurch mussten die Mieter höhere Heizkosten zahlen. Der Vermieter dagegen klagte die Mietrückstände ein und beantragte zudem die Feststellung, dass die Mieter die Miete nicht mindern durften.

Vor Gericht kamen die Mieter mit ihrer Argumentation nicht weiter: Vermieter sind mietvertraglich nicht verpflichtet, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zu erfüllen. Diese sei kein Schutzgesetz zugunsten des Mieters. Es handelt sich “lediglich” um öffentlich-rechtliche Pflichten des Vermieters, die ohne entsprechende Vereinbarung der Mietvertragsparteien aber nicht unmittelbar mietvertragliche Pflichten begründen.

Hinweis: Mieter können vom Vermieter in der Regel nur den bei Errichtung des jeweiligen Hauses geltenden Baualtersstandard erwarten. Ein Anspruch auf eine Modernisierung der Wohnung besteht daher nicht.

Quelle: LG Köln, Beschl. v. 03.06.2014 – 10 S 48/14

zum Thema: Mietrecht

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