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Immobilien: Allgemeine Verkehrsanschauung – Versicherung haftet bei unerwartetem Heizungsausfall eines unbewohnten Ferienhauses

Eine 3 Jahre alte Heizungsanlage muss nur zweimal wöchentlich kontrolliert werden, wenn das Haus unbewohnt ist.

Haftet die Gebäudeversicherung für einen Frostschaden an einem Ferienhaus?

 

Es geht um den Eigentümer eines entfernt gelegenen Ferienhauses. Im Februar 2012 herrschten Minusgrade im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus des Mannes war nicht bewohnt, als die erst drei

Jahre alte Heizungsanlage ausfiel. Die Folge: Mehrere Leitungen und Heizkörper platzten, und es kam zu

einem erheblichen Wasserschaden. Der Mann wandte sich an seine Gebäudeversicherung und verlangte rund 11.000 EUR von ihr. Er trug vor, dass ein Ehepaar mit der regelmäßigen Kontrolle des Ferienhauses beauftragt war und die Ventile der Heizkörper stets auf Stufe 1 gestanden hätten. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Die Versicherung hingegen meinte, dass dies allein nicht genüge. Vor Gericht bekam der Eigentümer Recht. Eine Heizungsanlage muss nur so häufig kontrolliert werden, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden kann. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist bei einer drei Jahre alten Heizungsanlage eine Kontrolle, die zweimal in der Woche erfolgt, ausreichend.

 

Hinweis: Ein Versicherungsnehmer ist also nicht verpflichtet, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könnte.

 

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 23.12.2015 – 5 U 190/14

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