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Kein Gewerbe: Yogaunterricht in ausgewiesenen Wohngebieten

Yogaunterricht ist mit einer freiberuflichen Tätigkeit vergleichbar und daher kein Gewerbe im ordnungsbehördlichen Sinne.

In reinen Wohngebieten ist eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich untersagt. Fällt Yogaunterricht auch unter dieses Verbot?

Eine Yogalehrerin hatte in einem Wohnhaus Räume zur Erteilung von Yogaunterricht gemietet. Das Problem dabei: Die Räume lagen in einem laut Bebauungsplan ausgewiesenen reinen Wohngebiet. Die Nachbarn fühlten sich nun dadurch belästigt, dass die Kursteilnehmer mit ihren Autos kamen. Daraufhin untersagte der Landkreis nach einigen Beschwerden den Yogaunterricht. Das Amt war der Auffassung, dass es sich nicht um eine freiberufliche, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handele, die in reinen Wohngebieten nicht zulässig sei. Gegen diese Verfügung klagte die Yogalehrerin – und zwar zu Recht.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass Freiberufler grundsätzlich auch in reinen Wohngebieten ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen. Gleiches gilt auch für solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Weise wie Freiberufler ausüben. Und da eine Yogalehrerin letztendlich eine unterrichtende Tätigkeit ausübt, war diese erlaubt.

Hinweis: Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn tatsächlich erhebliche Belästigungen durch die Kursteilnehmer vorgelegen hätten. Dann hätte die Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein müssen, was hier jedoch nicht der Fall war.

Quelle: VG Trier, Beschl. v. 17.09.2015 – 5 L 2377/15.TR

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