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Quotenabgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen – nicht mehr zulässig

Schönheitsreparaturen nur noch bei renoviert übergebenen Wohnungen und auch keine zeitanteilige Kostentragungspflicht

Es gibt eine aktuelle Änderung der Rechtsprechung bei der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Mietverträgen. Ein wichtiges Urteil!

Grundsätzlich wird in Deutschland dem Gesetz nach eine Wohnung oder ein Haus quasi wie ein Hotelzimmer vermietet. Sämtliche Kosten sind im Mietpreis enthalten und Schönheitsreparaturen, wie beispielsweise das Streichen der Wände, muss der Mieter nicht übernehmen. Allerdings können Betriebskosten oder eben auch Schönheitsreparaturen durch den Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Und das ist in fast jedem Mietvertrag der Fall.

Häufig finden sich dort auch sogenannte Quotenabgeltungsklauseln. Sollte eine Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweisen, konnten Mietern auch dann die anteilige Kostentragung von Schönheitsreparaturen auferlegt werden, wenn diese laut flexiblen Fristenplan der Renovierungsklausel noch gar nicht fällig gewesen wären. In dem entschiedenen Fall war eine solche Regelung ebenfalls vorhanden. Der Bundesgerichtshof war aber der Ansicht, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten Mieter unwirksam war, da bei Mietbeginn in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich gewesen waren und die Mieter bei Nutzungsbeginn somit eine nicht renovierte Wohnung übernommen hatten.

Aus diesem Grund mussten sie auch keine anteiligen Kosten für die Renovierung tragen.

Hinweis: Die bisherige Rechtsprechung, nach der Schönheitsreparaturen durch den Mietvertrag auch bei zu Mietbeginn unrenoviert überlassenen Wohnungen auf Mieter übertragen werden können, wurde aufgegeben. Hierbei sollten alle Mietverträge entsprechend geändert und angepasst werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZB 185/14

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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