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Rückständiges Haushaltsgeld: Haftung bei veräußertem Wohnungseigentum

Für Hausgeld haftet nur der Eigentümer. Ausnahmsweise aber auch der Käufer in einer werdenden Miteigentümergemeinschaft. Aller weiteren Erwerber können nur als Eigentümer haften.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, obwohl eine Immobilie noch gar nicht fertiggestellt wurde, ist Mitglied einer “werdenden Eigentümergemeinschaft” und haftet beispielsweise für die Zahlung des Hausgeldes. Was ist aber, wenn solch eine Person die Immobilie weiterveräußert?

Eine Frau hatte im Juli 2004 von einer Bauträgerin eine Eigentumswohnung sowie zwei Tiefgaragenstellplätze gekauft. Eine endgültige Eintragung in das Grundbuch konnte jedoch nicht erfolgen, da das Haus erst noch errichtet werden musste. Im Oktober 2012 veräußerte die Käuferin die Wohnung nebst Stellplätzen an ihre Eltern. Es erfolgte aber erneut keine Eintragung im Grundbuch, sondern lediglich eine Abtretung der sogenannten Auflassungsvormerkung – denn die Wohnung war noch nicht bezahlt. Im Oktober 2013 wurden die Einheiten in der Zwangsversteigerung einem Dritten zugeschlagen. Nun verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft von den Eltern die Zahlung des rückständigen Hausgeldes und eine anteilige Sonderumlage. Als keine Zahlung erfolgte, ging die Angelegenheit vor Gericht und schließlich musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Die Eltern schuldeten die Beiträge nicht, weil sie schlicht und ergreifend ohne Eintragung ins Grundbuch weder Eigentümer noch als sogenannte Zweiterwerber zu werdenden Eigentümern geworden waren.

Hinweis: Erst mit der tatsächlichen Eintragung ins Grundbuch wird Eigentum erlangt. Haftungen können allerdings als sogenannte werdende Eigentümer bereits vorher entstehen – das gilt aber nicht für Zweiterwerber.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.07.2015 – V ZR 275/14

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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