Menu

Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

Der Vermieter kann die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses grundsätzlich nur auf Eigenbedarf, Vertragsverstöße des Mieters oder eine mangelnde wirtschaftliche Verwertung stützen. Gerade letzterer Kündigungsgrund ist in der Praxis oftmals nur schwer darzulegen und zu beweisen. Vor allem muss der Vermieter die Gründe, welche zu einer Verwertungskündigung führen bereits im Kündigungsschreiben hinreichend deutlich und nachvollziehbar darlegen.

In einem am 09.02.2011 vom Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 155/10 entschieden Fall wollte der Vermieter das Mietobjekt abreißen und auf dem Grundstück ein neues Objekt bauen. In diesem Fall bestand das Mietverhältnis seit Mitte der Neunziger Jahre und bezog sich auf eine Wohnsiedlung, welche in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtet worden ist. Diese wollte der Vermieter abreißen und an gleicher Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Einzig und allein der Wohnblock der hier beteiligten Mieterin wurde noch nicht abgerissen. Die Mieterin war auch allein in dem Block verblieben. Dieses Mietverhältnis kündigte der Vermieter nunmehr unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der gesamten Siedlung.

Nach Auffassung des BGH zu Recht. Die von dem Vermieter geplante Baumaßnahme stelle eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruht. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den heutigen Wohnvorstellungen (u.a. kleine Räume mit niedriger Deckenhöhe, schlechte Belichtung). Mit dem geplanten Neubau können jedoch moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden. Im Ergebnis befand das Gericht auch, dass die der Mieterin gegebene Begründung ausreichend gewesen ist.

nächster Beitrag:

vorheriger Beitrag



Bewertungen unserer Kanzlei