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Haftung des Arztes für Behandlungs- oder Aufklärungsfehler

Jeder Mensch, der sich in ärztliche Behandlung begibt setzt sich einem Risiko aus. Ein körperlicher Eingriff, gleich welcher Art, ist mit Gefahren verbunden. Aber nicht in jedem Fall stellt die Realisierung einer solchen Gefahr auch einen Haftungsfall dar.

Im Jahr kommt es zu ca. 40.000 Behandlungsvorwürfen gegen Ärzte. Lediglich 12.000 davon stellen sich auch als nachgewiesene Haftungsfälle dar.

Ein Haftungsfall liegt nämlich erst dann vor, wenn dem Arzt ein wenigstens fahrlässig verursachter Fehler vorzuwerfen ist, welcher auch ursächlich zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden beim Patienten führt. In der Praxis stellen vor allem die Probleme der Beweislast ein für den Patienten nur schwer zu überwindendes Hindernis dar.

Nichts desto trotz zeigen die obigen Zahlen, dass ein Patient nicht ohne Erfolgsaussichten gegen seinen Arzt vorgehen kann.

Zunächst stellt sich immer wieder das Problem, wer überhaupt in Anspruch genommen werden soll und kann. Dies gilt insbesondere für die Frage der Haftung in Krankenhäusern. Hierbei kann es je nach Vertragsgestaltung und Ursache zu verschiedenen Verantwortlichen kommen.

Ein Behandlungsfehler eines Arztes liegt immer dann vor, wenn dieser gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft verstoßen hat, d.h. der Arzt muss nach den objektiv zu fordernden Kenntnissen und Erfahrungen vertretbar und sorgfältig zu Werke gegangen sein. Es kann vom Arzt hingegen nicht verlangt werden, dass auch ein bestimmtes Ergebnis, d.h. ein Behandlungserfolg, zu verzeichnen ist. Ein Fehler des Arztes kann in einer fehlerhaften Diagnose, in einem Verstoß gegen Organisationspflichten, in einer mangelhaften Sicherheitsaufklärung oder in der Behandlung selbst vorliegen. Im Einzelfall sind hierbei aber zahlreiche Besonderheiten zu beachten.

Der Patient hat dieses Fehlverhalten grundsätzlich vollumfänglich nachzuweisen. Dies ist oft schwierig, so dass es auch zahlreiche Beweiserleichterungen oder eine Umkehr der Beweislast gibt, bspw. bei einem groben Behandlungsfehler oder einer unzureichenden Dokumentation der Behandlung.

Ein anderer Bereich bei dem es immer wieder zu Fehlern kommt ist die Aufklärung des Patienten. Erst wenn dieser darüber informiert worden ist, was im Großen und Ganzen für eine Krankheit vorliegt, welcher Eingriff geplant ist, wie dieser abläuft, wie dringlich er ist und welche Risiken und Heilungschancen bestehen, kann der Patient eine wirksame, rechtfertigende Einwilligung abgeben. Hierbei ist es nicht ausreichend, dass dem Patienten ein Merkblatt ausgehändigt wird oder ein Aufklärungsformular unterzeichnet wird. Dies ersetzt nicht das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patienten.

Wenn im Ergebnis ein kausales Fehlverhalten des Arztes nachgewiesen worden ist, kann der Patient für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden (Schmerzensgeld) Ersatz verlangen (Bsp. Kosten der zweiten Heilbehandlung, Verdienstausfall, Fahrkosten, Unterhaltsschäden).

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden Juristen (Richter, Anwälte) tätig, welche in der Regel kein medizinisches Fachwissen haben. Aus diesem Grund kommt einem immer erforderlichen Sachverständigengutachten eine immense Bedeutung zu. Ebenso den Krankenunterlagen, in welche vorab Einsicht genommen werden sollte, was in der Praxis auch immer wieder zu Schwierigkeiten führt.

Sollte aber der Verdacht eines Behandlungsfehlers vorliegen, sollte jeder Patient alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Schließlich geht es um eines der wichtigsten Rechtsgüter überhaupt, die Gesundheit.

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