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Deckung des Lebensbedarfs: Deutliche Grenzen bei der Mitverpflichtung des Ehegatten

Der eine Ehegatte kann den anderen bei Geschäften des angemessenen täglichen Bedarfes mitverpflichten.

Schließt ein Ehegatte einen Vertrag zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie ab, kann er

den anderen Ehegatten ohne besondere Bevollmächtigung mitverpflichten. Hat also ein Ehegatte zum

Beispiel beim täglichen Einkauf beim Bäcker sein Geld vergessen, ist der später vorbeikommende andere

Ehegatte auf Verlangen verpflichtet, zu bezahlen. Wo aber liegen die Grenzen dieser Mitverpflichtung?

 

Eine Mitverpflichtung ist nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der

Familie möglich. Größere Käufe und Verpflichtungen sind davon nicht erfasst. So kann ein Ehegatte nicht

mit Wirkung für den anderen eine Waschmaschine oder gar ein neues Fahrzeug kaufen. Außerdem besteht

eine Mitverpflichtung nur, solange die Ehegatten nicht getrennt leben. Nach der Trennung kann kein

Ehegatte den anderen mehr mitverpflichten. Ob der Verkäufer weiß, dass sich die Ehegatten getrennt

haben, ist dabei ohne Bedeutung.

 

Hinweis: Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf einen weit verbreiteten Irrtum. Viele

meinen, es müsse Gütertrennung vereinbart werden, damit Gläubiger eines Ehegatten zum Beispiel im Fall

einer Insolvenz nicht auf das Vermögen des anderen Ehegatten Zugriff nehmen können. Diese Ansicht ist

falsch. Auch wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können die Gläubiger des einen Ehegatten auf das Vermögen des anderen nur wie beschrieben bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Zugriff nehmen.

 

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.10.2015 – 1 BvR 455/14

Fundstelle: www.bverfg.de

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