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Kindesunterhalt: Geht ein Kind nicht zur Schule, kann es den Anspruch auf Unterhalt verlieren

Weigert sich ein Kind nach Ablauf der Schulpflicht zur Schule zu gehen, kann ein Unterhaltsanspruch entfallen.

Kinder haben ihren Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt, solange sie eine Ausbildung durchlaufen und deshalb noch kein oder nur wenig Geld verdienen. Dieser Grundsatz gilt zumindest dann,

wenn das Kind eine seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung

einigermaßen zügig absolviert. Anderenfalls können sich Schwierigkeiten ergeben.

 

Besonders problematisch wird es, wenn ein Kind nicht einmal seine reguläre Schulausbildung beendet, sondern sich bereits weigert, überhaupt in die Schule zu gehen. Besteht auch dann die Pflicht, den vollen Unterhalt zu bezahlen? Oder kann das Kind dann darauf verwiesen werden, einer ungelernten

Tätigkeit nachzugehen und so seinen eigenen Bedarf zu sichern?

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat sich mit genau so einem Fall beschäftigt und entschied,

dass ein Kind, das nicht bereit ist, zur Schule zu gehen, durchaus verpflichtet sein kann, stattdessen zu

arbeiten. Die Folge kann also sein, dass die ansonsten unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr für den

Unterhalt des Kindes aufkommen müssen.

 

Voraussetzung ist allerdings, dass kein Verstoß gegen die Schulpflicht besteht. Das bedeutet: Solange

ein Kind schulpflichtig ist, muss es diese Pflicht erfüllen. Es kann nicht von ihm verlangt werden,

stattdessen arbeiten zu gehen, auch wenn es die Schule schwänzt. Ob das Kind minder- oder bereits

volljährig ist, ist dabei unerheblich.

 

Hinweis: Die Regelung der Schulpflicht ist Ländersache. Deren Dauer ist also nicht bundeseinheitlich

gleich. Geht ein Kind nicht mehr in die Schule und verlangt dennoch Unterhalt, muss danach

unterschieden werden, in welchem Bundesland es lebt. Erst dann kann länderspezifisch geklärt werden, ob

ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht oder nicht.

 

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 15.07.2015 – 5 UF 50/15

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