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Elterliche Sorge: Wann muss ein Kind nicht mehr bei den Eltern leben?

Wenn die Spannungen zwischen Kind und Eltern zu Hause zu groß werden, kann ein Auszug des Kindes auch vor dem 18. Lebensjahr in Frage kommen.

Uneinigkeiten zwischen Eltern und ihren Kindern sind normal und sogar wichtig für den Reifeprozess Letzterer. Zu Auseinandersetzungen kommt es besonders häufig in der Pubertät. Aber was passiert eigentlich, wenn sich ein Kind in dieser Situation an das Jugendamt oder das Gericht wendet, um nicht mehr zu Hause bei den Eltern leben zu müssen?

 

Eltern haben das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder. Sie können deshalb verlangen, dass die

Kinder bei ihnen leben. Dieses Recht haben sie jedoch nicht mehr, wenn das Zusammenleben für die

Kinder unzumutbar ist und ihr Verhalten zu einer Kindeswohlgefährdung führt. Dann kann Eltern die

elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen werden, so dass die Kinder nicht mehr bei ihnen leben

müssen.

 

Zur Beantwortung der Frage, ob die Spannungen zwischen den Eltern und ihren Kindern so groß sind, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und  dem Elternrecht, die Kindeserziehung frei und nach eigener Vorstellung zu gestalten, abzuwägen. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass ein Eingriff in das zugunsten der Eltern bestehende Sorgerecht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur ganz ausnahmsweise erfolgen darf – nämlich dann, wenn dies unumgänglich ist; also eine akute und unmittelbare Gefahr besteht. Das ist allenfalls in ganz seltenen Ausnahmesituationen der Fall. Die Abwägung ist normalerweise im Hauptsacheverfahren

vorzunehmen, in dem alle Umstände des konkreten Einzelfalls genau betrachtet und abgewogen werden.

 

Hinweis: Verfahren, in denen es um die Frage geht, ob ein Kind bei den Eltern bleibt oder in eine

sogenannte Fremdunterbringung kommt, sind insbesondere für die Entwicklung des Kindes von großer Bedeutung. Wichtig ist es, in einer solchen Situation Hilfsangebote zu suchen und in Anspruch zu nehmen.

 

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2015 – II-4 UF 16/15

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

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