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Betriebskostenabrechnung: Erfüllte Mindestanforderungen trotz fehlendem Rechenschritt

Ein nicht dargestellter Rechenschritt macht eine Betriebskostenabrechnung noch nicht formell unwirksam.

Das Thema Betriebskostenabrechnung bei Mietverhältnissen ist nun um eine Facette reicher.

Eine Vermieterin und Eigentümerin einer Wohnanlage rechnete die Betriebskosten gegenüber den

Mietern jeweils nach den Gebäuden ab. Bei der “Position Wasser, Abwasser und Müllabfuhr” bestand

allerdings die Besonderheit, dass die Anlage über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung verfügte. Diese versorgte sämtliche Häuser. Deshalb ging die

Eigentümerin zunächst von den Gesamtkosten für die Wohnanlage aus und verteilte diese Kosten nach

dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude. Das Problem: Dieser letzte Rechenschritt

wurde aus den Betriebskostenabrechnungen nicht ersichtlich. Dort erschien lediglich ein für das jeweilige

Gebäude errechneter Gesamtbetrag.

 

Als eine Mieterin nicht zahlte, war aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 eine

Nachzahlung von knapp 900 EUR offen. Diesen Betrag klagte die Eigentümerin ein – die Angelegenheit landete beim Bundesgerichtshof. Der urteilte nun, dass die Mindestanforderungen an eine Betriebskostenabrechnung durch die Angabe der Gesamtkosten in der jeweiligen Betriebskostenart erfüllt waren. Die Abrechnung war daher nicht aus rein formellen Gründen unwirksam.

 

Hinweis: Das heißt aber nicht automatisch, dass die Abrechnung auch inhaltlich richtig war. Denn

letztendlich bleibt es dabei, dass der Vermieter natürlich die Kosten, die er umlegt, auch belegen können

muss.

 

Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2016 – VIII ZR 93/15

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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