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Elternhaftung: Sparbuchguthaben des Kindes steht ausschließlich ihm zu

Das Sparbuch des Kindes darf nicht umfunktioniert werden.

Es ist üblich, dass für minderjährige Kinder Sparbücher angelegt werden, auf die Geldzuwendungen

anlässlich Taufe, Geburtstag, Erstkommunion o.Ä. eingezahlt werden. Das somit angesparte Geld soll dem

Kind mit Eintritt der Volljährigkeit zur Verfügung stehen. Was aber gilt, wenn die Eltern vorher über das

Geld verfügen?

 

Bedauerlicherweise kommt diese Situation gerade bei Trennung der Eltern relativ häufig vor: Der Elternteil, bei dem das Kind oder die Kinder leben, kommt mit dem Geld nicht aus, das für das tägliche Leben zur Verfügung steht. Eventuell weigert sich der andere Elternteil sogar, Unterhalt zu zahlen, oder er zahlt nicht genug. Dann mag die Versuchung groß sein, auf die Sparbücher der Kinder zuzugreifen, um vielleicht sogar durchaus notwendige Dinge für das tägliche Leben zu kaufen. Nur: Das ist nicht zulässig, wenn die Kinder das Geld nicht dafür bekommen haben, sondern um bei Eintritt der Volljährigkeit ein Erspartes zu haben. Mag die finanzielle Not auch noch so groß sein: Dieser Zweck darf nicht umfunktioniert werden. Ebenso wenig dürfen mit dem Guthaben ein neues Kinderzimmer oder sonstige Dinge gekauft werden, für die das Sparvermögen nicht ausdrücklich gedacht ist.

 

Geschieht dies doch, muss derjenige, der sich entsprechend gesetzwidrig verhalten hat, den Betrag

zurückzahlen.

 

Hinweis: Gerade in heftig geführten Trennungsauseinandersetzungen geht es schnell unter, wenn ein

Elternteil das Sparbuch eines Kindes abräumt. Das sollte nicht sein. Es ist das Geld des Kindes. Es ist

nicht richtig, wenn dieses Geld missbräuchlich verwendet wird.

 

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.05.2015 – 5 UF 53/15

Fundstelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de

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