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Unterhalt: Wann über veränderte Einkommensverhältnisse ungefragt Auskunft erteilt werden muss

Auskunft kann alle 2 Jahre verlangt werden, man muss diese aber selbst erteilen, wenn es wesentliche Änderungen gegeben hat und die Unterhaltsleistung auf einem Vergleich beruht.

Die Höhe des zu zahlenden Kindes- oder Ehegattenunterhalts richtet sich nach den

Einkommensverhältnissen. Sind diese bekannt, kann der Unterhalt errechnet werden. Doch wie geht

es in der späteren zeitlichen Entwicklung weiter?

 

Üblicherweise besteht sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auch auf Seiten des

Unterhaltsberechtigten eine gewisse Zurückhaltung, ungefragt über Verbesserungen der eigenen

wirtschaftlichen Situation Auskunft zu erteilen. Nicht immer ist dieses Verhalten jedoch auch

berechtigt.

Das Gesetz sieht vor, dass bei bestehender Unterhaltspflicht beide Seiten alle zwei Jahre Auskunft

über die Einkünfte und das Vermögen verlangen können. In kürzerem Abstand kann diese nur

verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der andere in der Zwischenzeit wesentlich

höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

 

Eine ungefragte Auskunftspflicht desjenigen, dessen wirtschaftliche Situation sich wesentlich

verbessert hat, sieht das Gesetz zwar nicht vor; die Rechtsprechung hat sie aber durchaus für die

Praxis entwickelt. Dabei unterscheidet sie, ob die bestehende Unterhaltsverpflichtung durch eine

gerichtliche Entscheidung erfolgt ist – das heißt durch einen richterlichen Beschluss – oder durch eine

einvernehmliche Regelung – also einen Vergleich. Bei Regelung des Unterhalts durch einen

Richterspruch soll demnach keine ungefragte Auskunftspflicht bestehen. Haben sich die Ehegatten

bzw. Eltern und Kinder auf den zu zahlenden Unterhalt verständigt, sieht es dagegen anders aus.

 

Dann ist der andere bei einer wesentlichen Steigerung des eigenen Einkommens oder Vermögens

unaufgefordert über die Veränderung zu informieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die

Vereinbarung (der Vergleich) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen wurde oder im

Rahmen eines solchen zur Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung.

 

Hinweis: Wer als Unterhaltsberechtigter gegen die Verpflichtung, ungefragt Auskunft zu erteilen,

verstößt, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken.

 

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 24.04.2015 – 13 UF 165/15

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