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Umgang: Berücksichtigung des Kindeswillens beim Umgangsrecht

Der Umgang muss dem Kindeswohl entsprechen – dies ist nicht mehr gewahrt, wenn das Kind aus eigenem Antrieb und einer tatsächlich eigene gefestigten Entscheidungen kein Umgang oder einen eingeschränkten Umgang wünscht. Je Älter das Kind ist, desto gefestigter wird sein Wille sein.

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen dazu, wie der Umgang von Eltern mit ihren Kindern genau

auszusehen hat, wenn diese als Folge der Trennung der Eltern bei nur einem Elternteil leben. Es gibt die allgemeine Regel aus der Rechtsprechung, wonach das Umgangsrecht vierzehntägig am Wochenende stattfindet sowie jeweils zur Hälfte der Ferien. Was aber gilt, wenn ein Kind sich wehrt und nicht bereit ist, so viel Zeit bei dem anderen Elternteil zu verbringen?

 

In erster Linie ist es Aufgabe der Eltern zu entscheiden, wann sich ihre Kinder wo aufhalten. Sie

müssen vereinbaren, wann das Umgangsrecht stattfindet, und sollten dies als übereinstimmende

Entscheidung dem Kind mitteilen. Dabei ist es wichtig, dass das Kind unmittelbar vom einen Elternteil

zum anderen wechselt, also zum Beispiel an der Haustür. Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Eltern

sollten unterbleiben.

 

Bedauerlicherweise klappt das oft nicht. Vor allem aber kann sich das Kind auch aus eigenem

Antrieb wehren oder zum Beispiel Angst haben, in der nicht vertrauten Umgebung des anderen Elternteils

zu übernachten. Das ist dann ernst zu nehmen. Das Kind hat in jedem Alter ein Selbstbestimmungsrecht,

das nicht übergangen werden darf. Sind die Ängste stark und nachvollziehbar, können sie dazu führen,

dass entgegen den allgemeinen Regeln eine Übernachtung bei der Ausübung des Umgangs unterbleibt.

 

Hinweis: Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist ein Kind bei Umgangsfragen in jedem Fall

persönlich anzuhören. Bei jüngeren Kindern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist es durchaus denkbar, auch ein deutlich jüngeres Kind gerichtlich zu befragen.

 

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.08.2015 – 9 UF 8/15

Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

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