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Unterhalt: Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt stehen unter strenger Kontrolle

Ein vollständiger oder auch teilweiser Verzicht auf Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung, ist nur unter sehr engen Grenzen möglich.

Werden die Folgen von Trennung und Scheidung in einem notariell beurkundeten Vertrag geregelt,

sollte anzunehmen sein, dass nichts weiter zu klären ist. Das ist aber nicht der Fall.

 

Besonders kritisch beleuchtet die Rechtsprechung in derartigen Verträgen die Regelungen zum

Trennungsunterhalt. Das ist der Unterhalt, den ein Ehegatte in der Zeit ab der Trennung bis zur

Rechtskraft der Scheidung verlangen kann.

 

Im Gesetz geregelt ist, dass auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Geschieht dies

doch, ist ein solcher Verzicht unwirksam. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt können demnach

unproblematisch geschlossen werden, soweit danach mehr Unterhalt zu zahlen ist als gesetzlich

geschuldet. Aber auch ein Unterschreiten des gesetzlichen Trennungsunterhalts ist möglich, nur darf

der so erfolgende Verzicht nicht zu groß sein. Daher ist es nicht zulässig, einfach einen pauschalen

Betrag als Trennungsunterhalt zu vereinbaren. Vielmehr muss auch geklärt werden, welcher

Unterhalt regulär verlangt werden könnte. Denn nur dann wird klar, in welchem Maße durch die

Vereinbarung auf Unterhalt verzichtet wird und ob dieser Verzicht in der konkreten Situation zulässig

ist.

 

Auch eine Kompensation mit anderen Regelungspunkten ist nicht möglich. Es kann also nicht ein

Verzicht auf Trennungsunterhalt dadurch gerechtfertigt werden, dass z.B. über einen besonders

langen Zeitraum Nachscheidungsunterhalt bezahlt wird.

 

Hinweis: Einige Ehegatten wünschen sich nach der Trennung schnell Klarheit, besonders hinsichtlich

des Unterhalts. Sie möchten eine unkomplizierte Lösung ohne viel Rechnerei. Das ist aber leider nicht

möglich. Gerade vertragliche Regelungen bedürfen der sorgfältigen juristischen Beratung.

 

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – XII ZB 1/15

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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