Die unterschiedliche Kaufkraft bzw. Lebenshaltungskosten im Ausland sind bei der Bemessung des Unterhaltes heranzuziehen.
Leben die Beteiligten eines Verfahrens zur Unterhaltsfeststellung in Deutschland, macht es keinen
Unterschied, welcher Nationalität sie angehören. Besonderheiten gelten dagegen, wenn einer der
Beteiligten seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Ist in diesen Fällen, in denen eine der Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hat, der Unterhalt in
Deutschland nach deutschem Recht zu bestimmen, gilt eine Besonderheit: Die unterschiedliche Kaufkraft
des für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Einkommens bzw. Vermögens nimmt Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Das bedeutet, dass der Unterhalt zunächst nach den Regelungen und Prinzipien bestimmt wird, als würden alle Beteiligten in Deutschland leben. Danach ist jedoch auch der Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen.
Lebt zum Beispiel der Unterhaltspflichtige in einem Land, in dem die Lebenshaltungskosten höher
sind als in dem Land, in dem der Unterhaltsberechtigte lebt, ist dies bei der Unterhaltsbestimmung zu
beachten. Dem Unterhaltspflichtigen muss dann mehr verbleiben, als würde er dasselbe Einkommen in
Deutschland erzielen und dort leben.
Hinweis: Es sollte dem Fachmann überlassen bleiben, die Einzelheiten zur Berücksichtigung des
Kaufkraftunterschieds zu klären. Dieser ist anhand der Daten des Statistischen Amts der Europäischen
Union (Eurostat) zu ermitteln.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.08.2015 – 2 UF 69/15
Fundstelle: www.olg-karlsruhe.de