Das WG-Zimmer des Sohnes dient nicht dem dauernden Aufenthalt der Mutter.
Das Auswechseln von Bewohnern in einer WG ist nicht immer ganz einfach.
Ein Student, der in einer Studenten-WG wohnte, bat seine Mutter während seines Urlaubs, seine zwei
Katzen und sein Meerschweinchen zu versorgen. Die Mutter nahm das wohl allzu wörtlich: Sie zog
während der Urlaubszeit in die WG ein. Ein Mitbewohner forderte sie jedoch auf, die Wohnung zu
verlassen. Als sie sich weigerte, rief er die Polizei. Die Polizeibeamten stellten fest, dass die Mutter
amtlich dort nicht gemeldet war, und forderten sie auf, die Wohnung zu verlassen.
Obendrein wollte sich nun auch noch der Vater des urlaubenden WG-Bewohners Zutritt zur
Wohnung verschaffen. Daraufhin wurde dieser von einem der Polizeibeamten festgehalten und gegen die
Tür gedrückt. Die Frau hielt den Polizeieinsatz für rechtswidrig und verlangte vom Land
Nordrhein-Westfalen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 EUR. Auch sie hätte sich bei dem
Polizeieinsatz schmerzhafte Prellungen und Hämatome zugezogen. Die Klage hatte allerdings keinen
Aussicht auf Erfolg. Die Polizeibeamten waren berechtigt, gegen die Frau einen Platzverweis
auszusprechen und diesen mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Von der Mutter war schließlich die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Sie war nicht zum dauerhaften Aufenthalt in der WG berechtigt.
Hinweis: Die Frau hatte das Hausrecht des Mitbewohners ihres Sohns verletzt. Sie durfte sich nicht
mehrere Tage in der Wohnung aufhalten. Damit war dem Gericht zufolge sogar der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs erfüllt.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 22.01.2016 – 11 U 67/15
Fundstelle: www.justiz.nrw.de