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Eigenbedarfskündigung: Gesundheitsinteressen der Mieterin (Suizidgefahr) können Vorrang vor dem Eigenbedarf des Vermieters haben

Bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters müssen im Wege einer Einzelfallprüfung auch nachgewiesene berechtigte Interessen des Mieters berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, dass im Einzelfall dem Mieterinteresse Vorrang zu geben wäre.

Der Vermieter möchte eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen und der Mieter droht dagegen mit der Aussage, dass er sich bei einem Auszug umbringen werde. Was tun?

Eine Vermieterin wohnte selbst in Italien zur Miete, hatte aber ihre Wohnung in München vermietet. Nun musste sie wegen einer Erkrankung nach München ziehen und das Haus in Italien räumen. Deshalb kündigte sie den Mietvertrag über die Münchener Wohnung wegen Eigenbedarfs. Die Mieterin widersprach der Kündigung. Sie litt an einer Vielzahl von Erkrankungen und hatte auch bereits wiederholt Suizidversuche unternommen.

Das Amtsgericht hatte bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt. Darin wurde der Mieterin bescheinigt, dass die Wohnung der einzige stabile Faktor in ihrer Lebenssituation sei und der Wegfall der Wohnung eine konkrete Suizidgefährdung beinhaltet. Damit setzte sich die Mieterin durch.

Das Landgericht München entschied, dass bei der Abwägung die Interessen des Mieters an der Erhaltung seiner Gesundheit Vorrang haben vor den finanziellen Interessen der Vermieterin.

 

Hinweis: Zwar wäre es grundsätzlich der Mieterin zumutbar, ihre Räumungsfähigkeit unter Zuhilfenahme eines Arztes herbeizuführen. Selbst das war ihr aber laut Gutachten nicht möglich. Eine stationäre Unterbringung würde indes einen zu schwerwiegenden Eingriff in das Leben der Mieterin bedeuten.

Quelle: LG München I, Urt. v. 23.07.2014 – 14 S 20700/13

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