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Ersatzfähige Schäden

Sofern Sie an einem Unfall beteiligt waren und Sie selbst keine Schuld trifft, können folgende Positionen als Schadensersatz geltend gemacht werden:

Sie können Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen. Dieses gilt auch im Fall des sog. Totalschadens, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, wird Ihnen der Schaden ersetzt. Sollte ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzgl. eines Restwertes. Die Mehrwertsteuer wird immer nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist, d.h. die Reparatur auch durchgeführt worden ist. Anderenfalls erhalten Sie nur einen Nettobetrag im Rahmen des Schadensersatzes.

Wurden Sie durch den Unfall verletzt, ist es ratsam, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben. Bei Personenschäden können sowohl Behandlungskosten als auch Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Für die Dauer der Reparatur oder der Neuanschaffung (meist 10 bis 14 Tage), können Sie einen Mietwagen beanspruchen. Alternativ können Sie auch Nutzungsentschädigung geltend machen, sofern Sie Ihren Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit nachweisen.

Des Weiteren steht es Ihnen frei, einen Sachverständigen zu beauftragen, welcher den entstandenen Schaden für Sie dokumentiert. Die hierbei entstehenden Kosten können ebenfalls geltend gemacht werden. Dies setzt aber voraus, dass es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Ein solcher wird in der Regel angenommen, wenn lediglich ein Sachschaden von ca. 750,00 € entstanden ist.

Auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Die Beauftragung eines Anwaltes führt dazu, dass der Schaden schnell und kompetent abgewickelt wird und Sie zu Ihrem Recht kommen.

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