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Erkranktes Trennungskind

Nur ein aussagefähiges Attest kann die
Umgangsregelung im Krankheitsfall einschränken

Leben die Kinder nach Trennung bzw. Scheidung bei einem Elternteil, hat der andere ein Recht auf regelmäßigen Umgang. Wurde eine entsprechende Regelung getroffen, geht der Streit meist weiter, sobald die Vereinbarung nicht eingehalten wird. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was im Krankheitsfall des Kindes gilt – so auch im folgenden Fall des Oberlandesge-richts Schleswig (OLG).

Das Kind ist krank und wird nicht zum Umgangstermin herausgegeben

Die Mutter hatte dem Vater das gemeinsame Kind zu dem gerichtlich ge-regelten Umgangstermin nicht herausgegeben mit dem Argument, es habe eine fiebrige Erkältung. Der Vater meinte jedoch, dass die Mutter ihm das Kind dennoch hätte überlassen müssen. Hält sich ein Elternteil nämlich nicht an eine Umgangsvereinbarung, kann der andere als Sanktion die Verhängung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft bean-tragen. Das tat der Vater. Die Mutter machte geltend, sie habe es nicht zu vertreten, dass das Kind krank sei und deshalb nicht zum Vater könne. Das sah das Gericht anders.

Die Notwendigkeit eines Attestes

Das OLG teilte die Ansicht des Vaters, dass sich die Mutter sich nicht an die gerichtliche Regelung hielt. Sie muss nachweisen, dass sie gehindert ist, den Umgang zu ermöglichen. Und das bedeutet, dass sie ein ärztliches Attest vorlegen muss, das hierzu Auskunft in drei Punkten erteilt: Zum einen muss das Attest die Erkrankung (Diagnose), zum anderen die voraussicht-liche Dauer der Erkrankung und schließlich auch die Transportunfähigkeit des Kindes ausweisen. Denn ohne den letzten Punkt kann ein Attest nicht ausschließen, dass das Kind die Krankheit nicht auch während des Umgangs beim anderen Elternteil aus- kurieren kann. Im zur Entscheidung anstehenden Fall fehlte es an einem solchen qualifizierten Attest. Deshalb hatte die Mutter ein Ordnungsgeld zu zahlen.

Hinweis: In der Praxis wird bei einer Umgangsregelung oftmals vergessen, auch zu bestimmen, was im Fall eines ausgefallenen Umgangs eintritt – zum Beispiel, ob dieser dann ersatzlos entfällt oder ob es zu einem Ersatztermin kommt.

Quelle: OLG Schlewig, Beschl. v. 21.08.2018 – 10 WF 122/18Fundstelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

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