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Grobe Unbilligkeit beim Zugewinnausgleich

Gericht kürzt Zugewinnausgleichsanspruch wegen Sexualdelikt während der Ehezeit

Lassen sich zwei Eheleute scheiden, steht die Berechnung eines eventuellen Zugewinnausgleichs mit oben auf der Liste der zu regelnden Angelegenheiten. Stößt das hierbei resultierende, mathematische Ergebnis jedoch auf ungewöhnliche Umstände aus Zeiten der Ehe, kann es wegen grober Unbilligkeit empfindlich gekürzt werden. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) im Folgenden zu bewerten.

Die Kürzung des Ausgleichsanspruches

Die Ehegatten waren 19 Jahre verheiratet, als sie sich trennten und dann auch scheiden ließen. Rein rechnerisch hatte die Frau dem Mann gegenüber einen Zugewinnausgleich von 100.000 EUR zu leisten. Da der Mann jedoch zehn Jahre nach der Eheschließung die Tochter seiner Frau vergewaltigt hatte und deshalb auch rechtskräftig verurteilt wurde, kürzte das Gericht dessen Ausgleichsanspruch auf ein Drittel wegen grober Unbilligkeit – also auf rund 33.000 EUR. Ein anderes Ergebnis widerspreche laut OLG dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise.

Eine Entscheidung, die sich etabliert?

Ob sich diese Rechtsprechung, die auf den ersten Blick einleuchtet, etabliert, ist nicht sicher. In der bisherigen Rechtsprechung wurden Sexualdelikte nicht dergestalt sanktioniert, dass deshalb der güterrechtliche Anspruch wegen grober Unbilligkeit der Höhe nach geändert wurde. Und ob des Umstands, dass die Ehegatten im entschiedenen Fall nach der Tat noch knapp zehn Jahre zusammenlebten, stellt sich hier die Frage, ob die Frau dem Mann nicht sogar verziehen hatte.

Hinweis: Nach dem Gesetzgeber ist bei Einschnitten beim Zugewinnausgleich wegen grober

Unbilligkeit vornehmlich zu prüfen, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte über lange Zeit in der Ehe schuldhaft seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.08.2018 – 2 UF 81/18

 

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