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Unternehmen beim Zugewinnausgleich

Bei der Bewertung als Vermögensgegenstand bildet der Liquidationswert die Mindestgrenze

Zugewinnausgleichsansprüche anlässlich einer Scheidung zu bestimmen, ist nur vom ersten Ansatz her leicht. Es ist zu ermitteln, wer in der Ehezeit mehr an Vermögen hinzuerworben hat. Von der Differenz ist die Hälfte auszugleichen. Das in der Praxis umzusetzen, kann sehr problematisch werden, so dass immer wieder der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Lösungsfindung betraut werden muss, so auch im Folgenden, wo er nach dem Amtsgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Hamburg final entscheiden sollte.

Komplizierte Ausgangssituation

Zwischen der Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens lagen in diesem Fall gerade einmal fünfeinhalb Jahre, in denen die Frau auch die gemeinsamen Kinder betreut hatte. Der Mann hatte als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie plastische Chirurgie eine eigene Praxis. Zudem gründete er treugeberisch eine Privatklinik in der Form einer GmbH. Treunehmerin war die Frau als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin, während der Mann nach außen bei dieser Gesellschaft als Konsiliararzt beschäftigt war. Für die hohen Investitionen übernahmen beide Ehegatten gemeinsam selbstschuldnerische Bürgschaften. Als sich der Mann einer anderen Partnerin zuwendete, trat seine Frau alle ihre Rechte an der Gesellschaft an ihn ab. Dabei wurde der Mann im Gegenzug verpflichtet wurde, sie von den Bürgschaften freizustellen. Die Gesellschaft fiel güterrechtlich somit voll und ganz ins Vermögen des Mannes. Dieser stellte dann schließlich einen Insolvenzantrag. Die Frage war nun, mit welchem Wert die Gesellschaft güterrechtlich zu berücksichtigen sei.

Keine einfache Entscheidung – zurück an die Vorinstanz

Der BGH betont, dass der Vermögensgegenstand zwar mit seinem “vollen, wirklichen” Wert zu beziffern ist, es für dessen Ermittlung jedoch keine vorgeschriebene Methode gibt. Aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Wertermittlungsmethoden hat der Richter daher jene herauszusuchen, die für den jeweiligen Einzelfall sachgerecht ist. Dabei bildet der Liquidationswert die unterste Grenze eines Unternehmenswerts. Als Zerschlagungswert der Gesellschaft fällt er an, wenn ein Unternehmen zerschlagen und verkauft werden muss (z.B. um den Zugewinnausgleich leisten zu können). So wurde es hier nichts mit dem finalen Urteil; der BGH verwies den Fall zur Ermittlung dieses Werts und entsprechenden Entscheidung zurück an die Vorinstanz.

Hinweis: Güterrechtliche Ansprüche zu klären, ist in der Praxis eine oft schwierige Aufgabe. Der Laie sollte sich fachmännischen Rat einholen.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2018 – XII ZR 116/17

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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