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Nachscheidungsunterhalt: Wer den Nachweis ehebedingter Nachteile nicht erbringt, kommt um die Befristung nicht herum

Die Höhe des Nachscheidungsunterhalts zu bestimmen, ist in erster Linie Rechenarbeit. Für die Frage, wie lange Unterhalt geschuldet wird, sind aber andere Argumente relevant. Eine der in diesem Zusammenhang wichtigen Fragen ist, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Hierüber musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) eine Entscheidung treffen.

Beruflicher Stand der Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung

Die Ehefrau in diesem Fall, eine gelernte Bürokauffrau, war zunächst als Aushilfe und Putzhilfe berufstätig. Doch sie engagierte sich beruflich in dem Maße, dass sie zuletzt als Sekretärin der Geschäftsführung bei einem Bruttoverdienst von 3.000 EUR arbeitete. Sie machte schließlich beim Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung eine unbefristete Zahlung geltend. Sie habe ja ehebedingte Nachteile erlitten. Hätte die Ehe Bestand gehabt, hätte sie sogar Geschäftsführerin werden können.

Erleidet der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Nachteile, besteht dessen Anspruch auf Unterhalt in der Tat unbefristet. Da diese Tatsache ein günstiger Umstand für die betreffende Person ist, muss diese auch darlegen und beweisen, dass beim anderen wiederum keine ehebedingten Nachteile bestehen. Die Anforderungen an den Nachweis negativer Umstände sind aber niedriger als an den positiven Nachweis.

Abschließende Entscheidung des Gerichtes

Im vorliegenden Fall wies der Mann darauf hin, dass die Frau mit 3.000 EUR bereits mehr als Sekretärin verdiene. Zudem sei der Posten als Geschäftsführerin zwar möglich, aber keinesfalls sicher gewesen. Das genügte dem OLG. Es übertrug den Nachweis ehebedingter Nachteile an die Ehefrau. Da die diesen Nachweis nicht erbringen konnte, sprach ihr das Gericht auch nur einen befristeten Unterhaltsanspruch zu.

Hinweis: In den meisten Fällen richtet sich die Dauer der Unterhaltspflicht nach der Dauer der Ehezeit.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2020 – 20 UF 83/19

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

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