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Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution nur nach Genehmigung durch WEG

Eine Wohnungseigentumsanlage ist – das lässt der Name schon trefflich vermuten – zum Wohnen da und nicht zum Arbeiten. Eine solch sachliche Trennung sah eine Eigentümerin jedoch nicht so klar und ging in ihren vier Wänden dem sogenannten ältesten Gewerbe der Menschheit nach. Und ob aus moralischen oder rein rechtlichen Gründen: Die Dame landete mit ihrer Tätigkeit vor dem Landgericht Koblenz (LG).

Der Sachverhalt im vorliegenden Fall

Dass die Frau, welche Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist, in einer der Wohnungen der Prostitution nachging, passte den anderen Eigentümern gar nicht. Diese wollten sich die Gewerbetätigkeit nicht bieten lassen und zogen vor das Gericht. Und das Recht war dabei ganz auf ihrer Seite.

Die Entscheidung des Landgerichtes

Denn die Richter des Landgerichtes untersagten der Frau die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution. Die Ausübung von Prostitution in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnanlage stellt einen nicht hinzunehmenden Nachteil für die anderen Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage dar. Auch die Tatsache, dass es sich um eine “diskrete” Form der Prostitutionsausübung handelte, änderte nichts an dieser Feststellung, dass Prostitution in der Wohnungseigentumsanlage verboten ist.

Hinweis: Miteigentümer einer WEG-Anlage müssen im Regelfall keinerlei gewerbliche Tätigkeit erlauben, es sei denn, diese wurde von ihnen ausdrücklich genehmigt.

Quelle: LG Koblenz, Beschl. v. 17.06.2020 – 2 S 53/19 WEG

Fundstelle: www.lgko.justiz.rlp.de

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

 

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