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Trennung nach 30 Jahren: Aussichtslose Chancen auf Arbeit führt zum Anspruch auf Trennungsunterhalt

Trennen sich Ehegatten, muss derjenige, der bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging, dies während des Trennungsjahres auch nicht tun. Im Trennungsjahr sollen sich die Ehegatten darüber Klarheit verschaffen, ob sie wieder zueinander finden. So kann sich jeder darauf berufen, dass es erst einmal weitergeht wie bisher. Was jedoch nach dieser Überlegungsphase passiert, war Ausgangspunkt im Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Die nicht berufstätige Hausfrau und Mutter

Nach 30-jähriger Ehe kam es zur Trennung. Nach Ablauf des Trennungsjahres verlangte der Mann von der Frau, sie solle arbeiten gehen, er zahle ihr jedenfalls keinen Unterhalt. Die Frau, die zum Trennungszeitpunkt 61,5 Jahre alt war, machte jedoch ihrerseits gerichtlich Trennungsunterhalt geltend.

Das OLG sprach der Frau in der Tat den Unterhalt zu. Die Frau hatte über lange Zeit in der Ehe – gerade in den letzten Jahren – nicht gearbeitet und Arbeitslosengeld bezogen. Sie stand selbst aufgrund ihres Alters nicht mehr weit vor dem Altersruhestand. Unter diesen Umständen sei die Frau nicht mehr vermittelbar. Sie habe in ihrer Lage keine realistische Beschäftigungschance. Dieser Umstand brachte unter Berücksichtigung der Ehedauer das Gericht dazu, der Argumentation des Mannes eine Absage zu erteilen und ihn zur Unterhaltszahlung zu verpflichten.

Hinweis: In der Entscheidung wurde ein weiterer Aspekt angesprochen, der in der Praxis immer wieder unterschätzt bzw. teilweise nicht einmal beachtet wird. Hat der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, Vermögen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieses für den eigenen Bedarf einzusetzen ist – also dem Unterhaltspflichtigen dient. Bei besonders kurzer oder besonders langer Ehe (wie hier) spielt der Vermögensstamm keine Rolle. Ansonsten kann er aber durchaus Auswirkungen haben.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2020 – 9 UF 39/20

Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

 

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