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Coronabedingte Schließung: Kein Anspruch auf Anpassung der Gewerbemiete trotz behördlicher Anordnung

In den aktuellen Zeiten, in denen das Coronavirus den geschäftlichen Takt vorgibt, haben zahlreiche Gewerbetreibende durch entfallene Einnahmen große Probleme, ihre Miete zu zahlen. Ob man seinen Vermieter zu einer Mietminderung für die Monate der coronabedingten Schießung zwingen kann, musste im Folgenden das Landgericht Zweibrücken (LG) entscheiden.

Der Rechtsstreit vor der aktuelle Pandemielage

In diesem Rechtsstreit ging es um einen Gewerberaummietvertrag für ein Einzelhandelsgeschäft zum Verkauf /Lagerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Der Vermieter verlangte seine Miete trotz coronabedingter Schließung für den Zeitraum von Mitte März bis Mitte April 2020. Sie hatte deshalb die Miete von über 11.000 EUR pro Monat nicht gezahlt und verlangte, dass der Mietzins angepasst werde. Als der Vermieter die Miete schließlich einklagte, stellte sich das LG auf dessen Seite.

Die Entscheidung des Gerichtes

Der Zahlungsanspruch ausstehender Gewerberaummiete für die Zeit der Schließung ist weder infolge der Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Vermieter noch nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage zu mindern oder anzupassen. Auch ein Mietminderungsrecht lag laut Landgericht nicht vor. Denn hoheitliche Maßnahmen können nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Mangel der Mietsache begründen, und ein solcher lag hier nun einmal nicht vor.

Hinweis: Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Anpassung der Miete wegen der akuten Lage gibt, kann ein Gespräch mit dem Vermieter helfen. Miteinander zu sprechen, ist häufig die sinnvollste Möglichkeit.

Quelle: LG Zweibrücken, Urt. v. 11.09.2020 – HK O 17/20

Fundstelle: www.landesrecht.rlp.de

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

 

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