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Steuervorauszahlung bei Realsplitting

Steuervorauszahlung bei Realsplitting: Auch die Nachteile durch eine steuerliche Festsetzung sind durch den Verursacher auszugleichen

 

Zahlt ein Ehegatte dem anderen Unterhalt, kann ihm dies steuerlich einen Vorteil bringen. Ein dem anderen Ehegatten damit entstehender Nachteil ist zu ersetzen. Ob dies nur für abschließende Steuerbescheide oder auch schon für Vorauszahlungsbescheide gilt, war im folgenden Fall vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) zu klären.

 

Zwei Ehegatten vereinbarten, dass der Mann 30.000 EUR Unterhalt zu zahlen hat – 15.000 EUR für das Jahr 2016 und 15.000 EUR im Folgejahr. Sie vereinbarten ferner das begrenzte Realsplitting, das heißt, die Frau erklärte sich damit einverstanden, dass ihr Exmann die gezahlte Summe bei der Steuer als Ausgabe geltend macht. Die dazu erforderliche Anlage U unterzeichnete die Frau. Die Folge war, dass der Unterhalt, den der Mann 2016 zahlte, bei der Frau als Einkommen angesehen wurde. Ohne den Unterhalt hätte sie aufgrund ihrer sonstigen Einkünfte rund 120 EUR Steuern zu zahlen gehabt – mit dem Unterhalt waren es knapp 4.800 EUR, wobei der Mann die entstandene Differenz erstattete. Weiterhin erließ das Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid für 2017 über knapp 4.300 EUR. Die Frau verlangte auch diesen Betrag vom Mann. Der aber weigerte sich, denn auf einen Vorauszahlungsbescheid habe er seiner Meinung nach nicht zu zahlen. Das sei erst dann der Fall, wenn abschließend geprüft und festgestellt werde, dass der Betrag wegen der Unterhaltszahlung als Steuer angefallen sei. Das wollte die Frau nicht ohne weiteres so stehen lassen – und klagte.

Das OLG entsprach dem Anliegen der Frau.

Die Entscheidung des OLG

Entsteht bei einem Ehegatten eine steuerliche Belastung, weil er sich damit einverstanden erklärt, dass der erhaltene Unterhalt vom anderen steuerlich geltend gemacht wird, ist diese zu ersetzen. Erfolgt die steuerliche Belastung, indem nur ein Vorauszahlungsbescheid ergeht, handelt es sich zwar noch nicht um eine abschließende Steuerfestsetzung – darauf kommt es aber aus Sicht des OLG auch gar nicht an. Gegen eine derartige Festsetzung aufgrund des begrenzten Realsplittings im Vorjahr kann nichts unternommen werden. Das habe der Verursacher zu tragen – hier also der Mann, der den Realsplittingvorteil in Anspruch nehmen will.

Hinweis: Das Urteil ist eindeutig: Ergeben sich über das begrenzte Realsplitting Auswirkungen im Sozial- und Sozialversicherungsrecht, sind auch diese zu übernehmen.

 

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2018 – 4 UF 79/18

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

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